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Psychotherapie - Paartherapie - und Coaching - Praxis Dr. G. Majtenyi Düsseldorf |
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(diese Seite gilt ausschließlich als erste Information für den Leser, ist ohne Gewähr und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998
Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs.
6 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien
dienen der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Psychotherapie der Versicherten und ihrer Angehörigen in der vertragsärztlichen
Versorgung. Die Kosten trägt die Krankenkasse. Zur sinnvollen
Verwendung der Mittel sind die folgenden Richtlinien zu beachten. Sie
dienen als Grundlage für Vereinbarungen, die zur Durchführung von
Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen den
Vertragspartnern abzuschließen sind.
Psychotherapie kann im Rahmen dieser Richtlinien erbracht werden,
soweit und solange eine seelische Krankheit vorliegt. Als seelische
Krankheit gilt auch eine geistige oder seelische Behinderung, bei der
Rehabilitationsmaßnahmen notwendig werden. In diesen
Richtlinien wird seelische Krankheit verstanden als krankhafte Störung
der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen
Beziehungen und der Körperfunktionen. Es gehört zum Wesen dieser Störungen,
dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder
nur zum Teil zugänglich sind. Auch Beziehungsstörungen können Ausdruck von Krankheit sein; sie sind für sich allein nicht schon Krankheit im Sinne dieser Richtlinien, sondern können nur dann als seelische Krankheit gelten, wenn ihre ursächliche Verknüpfung mit einer krankhaften Veränderung des seelischen oder körperlichen Zustandes eines Menschen nachgewiesen wurde. Psychotherapie,
als Behandlung seelischer Krankheiten im Sinne dieser Richtlinien, setzt
voraus, dass das Krankheitsgeschehen als ein ursächlich bestimmter
Prozess verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten Methoden
untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre
definitorisch erfasst ist. Psychotherapie
dieser Richtlinien wendet methodisch definierte Interventionen an, die
auf als Krankheit diagnostizierte seelische Störungen einen
systematisch verändernden Einfluss nehmen und Bewältigungsfähigkeiten
des Individuums aufbauen. Im Rahmen einer Psychotherapie kann es notwendig werden, zur Erreichung eines ausreichenden Behandlungserfolges Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld (Partner, Familie) des Patienten in die Behandlung einzubeziehen. Psychotherapie setzt eine ätiologisch orientierte Diagnostik voraus, welche die jeweiligen Krankheitserscheinungen erklärt und zuordnet. Dies gilt auch für die vorwiegend übenden und suggestiven Techniken. Die angewandte Therapiemethode muss in einer angemessenen Relation zu Art und Umfang der diagnostizierten Erkrankung stehen. Verfahren ohne Erfüllung der genannten Erfordernisse sind als Psychotherapie im Sinne der Richtlinien nicht geeignet. Voraussetzung ist ferner, dass der Krankheitszustand in seiner Komplexität erfasst wird, auch dann, wenn nur die Therapie eines Teilzieles angestrebt werden kann. Die Psychotherapie im Sinne dieser Richtlinien wird in der vertragsärztlichen Versorgung ergänzt durch Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung. Dabei handelt es sich um eine möglichst frühzeitige differentialdiagnostische Klärung psychischer und psychosomatischer Krankheitszustände in ihrer ätiologischen Verknüpfung und in der Gewichtung psychischer und somatischer Krankheitsfaktoren. Die psychosomatische Grundversorgung umfasst seelische Krankenbehandlung durch verbale Interventionen und durch übende Psychotherapie-Verfahren bei akuten seelischen Krisen, auch im Verlauf chronischer Krankheiten und Behinderungen. Verfahren und Techniken, die den vorgenannten Erfordernissen nicht entsprechen oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen. Verfahren,
denen ein umfassendes Theoriesystem der Krankheitsentstehung zugrunde
liegt und deren spezifische Behandlungsmethoden in ihrer therapeutischen
Wirksamkeit belegt sind. Psychoanalytisch begründete Verfahren
Diese Verfahren stellen Formen einer ätiologisch orientierten
Psychotherapie dar, welche die unbewusste Psychodynamik neurotischer Störungen
mit psychischer oder somatischer Symptomatik zum Gegenstand der
Behandlung machen. Zur Sicherung ihrer psychodynamischen Wirksamkeit
sind bei diesen Verfahren suggestive und übende Techniken auch als
Kombinationsbehandlung grundsätzlich ausgeschlossen. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie umfasst ätiologisch
orientierte Therapieformen, mit welchen die unbewusste Psychodynamik
aktuell wirksamer neurotischer Konflikte unter Beachtung von Übertragung,
Gegenübertragung und Widerstand behandelt werden. Analytische Psychotherapie Die analytische Psychotherapie umfasst jene Therapieformen, die zusammen mit der neurotischen Symptomatik den neurotischen Konfliktstoff und die zugrundeliegende neurotische Struktur des Patienten behandeln und dabei das therapeutische Geschehen mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- und Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse in Gang setzen und fördern.
Die Verhaltenstherapie als Krankenbehandlung umfasst Therapieverfahren,
die vorwiegend auf der Basis der Lern- und Sozialpsychologie entwickelt
worden sind. Unter den Begriff "Verhalten" fallen dabei
beobachtbare Verhaltensweisen sowie kognitive, emotionale, motivationale
und physiologische Vorgänge. Verhaltenstherapie im Sinne dieser
Richtlinien erfordert die Analyse der ursächlichen und
aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens
(Verhaltensanalyse). Sie entwickelt ein entsprechendes Störungsmodell
und eine übergeordnete Behandlungsstrategie, aus der heraus die
Anwendung spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter
Therapieziele erfolgt. Über die in 1
genannten Verfahren hinaus können als Psychotherapie gemäß Abschnitt
A der Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung andere Verfahren
Anwendung finden, wenn nachgewiesen ist, dass sie die nachstehenden
Voraussetzungen nach 3.1 bis 3.4 erfüllen: Feststellung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 Psychotherapeuten-Gesetz, dass das Verfahren als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden kann. Nachweis der erfolgreichen
Anwendung an Kranken überwiegend in der ambulanten Versorgung über
mindestens 10 Jahre durch wissenschaftliche Überprüfung (Stellungnahme
aus der Psychotherapieforschung unabhängiger Einrichtungen, Evaluation
von Behandlungen und langfristigen Katamnesen, Literatur). Ausreichende Definition des Verfahrens und Abgrenzung von bereits
angewandten und bewährten psychotherapeutischen Methoden, so dass die
Einführung des neuartigen psychotherapeutischen Vorgehens eine
Erweiterung oder Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung
bedeutet. Nachweis von Weiterbildungseinrichtungen für Ärzte sowie Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit methodenbezogenem Curriculum in theoretischer Ausbildung und praktischer Krankenbehandlung. 4. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt fest, für welche Verfahren und Techniken in der Psychotherapie und Psychosomatik die den Richtlinien zugrundeliegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können. Die Feststellungen sind als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinien.
1. Einzeltherapie
bei Erwachsenen: 2. Behandlung von
Erwachsenen in Gruppen: 3. Einzeltherapie
bei Kindern und Jugendlichen: 4. Behandlung von
Kindern und Jugendlichen in Gruppen: 5. Behandlung von
Kranken in Gruppen: 6. Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination aufgrund eines dazu besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden. 7. Die
Behandlungsfrequenz ist in den psychoanalytisch begründeten Verfahren
wie auch in der Verhaltenstherapie auf maximal 3 Behandlungsstunden in
der Woche zu begrenzen, um eine ausreichende Therapiedauer im Rahmen der
Kontingentierung zu gewährleisten.
Die
psychosomatische Grundversorgung kann nur im Rahmen einer übergeordneten
somato - psychischen Behandlungsstrategie Anwendung finden.
Voraussetzung ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung
psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt
hat oder aufgrund seiner ärztlichen Erfahrung diese als wahrscheinlich
annehmen muss. Ziel der psychosomatischen Grundversorgung ist eine möglichst
frühzeitige differentialdiagnostische Klärung komplexer
Krankheitsbilder, eine verbale oder übende Basistherapie psychischer,
funktioneller und psychosomatischer Erkrankungen durch den primär
somatisch orientierten Arzt und ggf. die Indikationsstellung zur
Einleitung einer ätiologisch orientierten Psychotherapie. Verbale Intervention
Die verbalen Interventionen orientieren sich in der psychosomatischen
Grundversorgung an der jeweils aktuellen Krankheitssituation; sie fußen
auf einer systematischen, die Introspektion fördernden Gesprächsführung
und suchen Einsichten in psychosomatische Zusammenhänge des
Krankheitsgeschehens und in die Bedeutung pathogener Beziehungen zu
vermitteln. Der Arzt berücksichtigt und nutzt dabei die
krankheitsspezifischen Interaktionen zwischen Patient und Therapeut, in
denen die seelische Krankheit sich darstellt. Darüber hinaus wird
angestrebt, Bewältigungsfähigkeiten des Kranken, evtl. unter
Einschaltung der Beziehungspersonen aus dem engeren Umfeld, aufzubauen.
Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder
Gruppenbehandlung
Hypnose in Einzelbehandlung.
Diese Techniken dürfen während einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie grundsätzlich nicht angewendet werden. 2. Die Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß 1.2.1 und 1.2.2 sind auch als Gruppenbehandlung durchführbar. Eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist möglich.
1. Indikationen zur
Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der
psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinien
bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein: Psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien,
neurotische Depressionen, Konversionsneurosen) Psychotherapie
ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen,
wenn: zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht
erwartet werden kann, weil dafür beim Patienten die Voraussetzung
hinsichtlich seiner Motivationslage, seiner Motivierbarkeit oder seiner
Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der
neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten (gegebenenfalls
seine Lebensumstände) dem Behandlungserfolg entgegensteht, wenn sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit bzw.
der medizinischen Rehabilitation, sondern allein der beruflichen oder
sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung
dient, Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinien dient. Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.
Leistungsumfang Für die Durchführung
der Psychotherapie ist es sowohl unter therapeutischen als auch unter
wirtschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose und
der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den Behandlungsumfang
und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich Patient und
Therapeut darauf einrichten können. In Ausnahmefällen, in denen der
Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz zu Beginn der Behandlung
nicht mit ausreichender Sicherheit festgelegt werden kann, soll die
Festlegung nach einer Probetherapie erfolgen.
1.3 Übende und suggestive Techniken
1.
Konsiliarverfahren Der Konsiliarbericht
enthält folgende Angaben: 2.
Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärzte
1. Die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie erfolgt durch die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten. Zu diesem Antrag teilt der ärztliche Psychotherapeut oder ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (nachfolgend zusammenfassend als Therapeuten bezeichnet) vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Wird ein Antrag auf Langzeittherapie gestellt oder soll eine Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie übergeleitet werden, so soll dieser Antrag neben den Angaben zu Diagnose, Indikation sowie Art, Umfang und Frequenz der geplanten Therapie auch einen fallbezogenen Behandlungsplan enthalten (Bericht an den Gutachter). 2. Eine Verlängerung der Therapie bedarf eines Fortsetzungsantrags, in dem Verlauf und Ergebnis der bisherigen Therapie darzustellen und eine begründete Prognose in bezug auf die beantragte Verlängerung abzugeben ist. 3. Ist die Psychotherapie mit den dort festgelegten Leistungen nicht erfolgreich abzuschließen und soll die Therapie deshalb fortgesetzt werden, bedarf es eines Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht mit Darstellung des Behandlungsverlaufs, des erreichten Therapieerfolgs und der ausführlichen Begründung zur Fortsetzung der Behandlung einschließlich der prognostischen Einschätzung. 4. Das Nähere zum Antragsverfahren ist in § 11 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte in der Fassung vom 7. Dezember 1998 und in § 11 der Anlage 1 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag in der Fassung vom 7. Dezember 1998 (Psychotherapie-Vereinbarungen) geregelt.
1. Bei
Psychotherapie gemäß Abschnitt B I. 1.1 und 1.2 ist der Antrag zu begründen.
Er ist durch einen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarungen
bestellten Gutachter zu prüfen. Der Gutachter hat sich dazu zu äußern,
ob die in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Von der in Nummer 1 festgelegten Begründungspflicht für einen Antrag im Gutachterverfahren können Therapeuten für die Kurzzeittherapie durch die Kassenärztliche Vereinigung befreit werden. Voraussetzung ist, daß sie für das jeweilige Verfahren 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren gemäß diesen bzw. den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Richtlinien aufgrund von Erstanträgen von Patienten ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorlegen und nachweisen, daß sie die Therapien persönlich durchgeführt haben. Von den 35 Therapiegenehmigungen müssen mindestens 20 eine Einzeltherapie betreffen. Will der Therapeut eine Befreiung vom Gutachterverfahren auch für die Gruppentherapie erhalten, müssen von den für das entsprechende Verfahren und den entsprechenden Bewilligungsschritt vorgelegten 35 Therapiegenehmigungen 15 für eine Gruppentherapie erteilt worden sein. Voraussetzung für eine Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen ist die Vorlage von 35 im Gutachterverfahren genehmigten Therapien von Kindern und Jugendlichen. Die Befreiung vom Gutachterverfahren für die Kurzzeittherapie gilt für Therapeuten, die die oben geforderten Nachweise erbracht haben und die Behandlung selbst durchführen. 3.
Qualifikation der Gutachter Für den
Bereich der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen
Psychotherapie: Für den
Bereich der Verhaltenstherapie: Für den
Bereich der Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie 4. Die nach den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapie-Richtlinien tätigen Gutachter können unberührt von den unter III, 3 "Gutachterverfahren/Qualifikation der Gutachter" aufgeführten Voraussetzungen weiterhin tätig bleiben.
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